Unautorisierte Händler und Graumarkt: Was der Erschöpfungsgrundsatz erlaubt und wo Du eingreifen kannst
Echte Ware außerhalb des eigenen Vertriebs ist markenrechtlich meist nicht angreifbar. Wo § 24 MarkenG Grenzen setzt, welche Ausnahmen bleiben, und warum der vertragliche Hebel und die Plattformregeln oft mehr bewirken als die Abmahnung.

Der Erschöpfungsgrundsatz
Wer eine Ware unter seiner Marke im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt oder bringen lässt, kann ihren Weiterverkauf danach nicht mehr mit der Marke verbieten. Das Markenrecht ist an dieser Ware erschöpft. Ein Händler, der Deine Produkte regulär bezogen hat, darf sie anbieten, bewerben und dabei Deine Marke nennen, auch online, auch billiger, auch ohne Deinen Segen.
Für viele Mittelständler ist das eine unangenehme Nachricht, weil der Graumarkt Preise drückt, Vertriebspartner verärgert und Reklamationen erzeugt, die bei Dir landen. Aber es ist die Rechtslage, und wer dagegen abmahnt, riskiert, dass die Gegenseite die Kosten erstattet bekommt.
Drei Ausnahmen, die bleiben
Veränderte oder verschlechterte Ware
§ 24 Abs. 2 MarkenG: Die Erschöpfung gilt nicht, wenn sich der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert hat. Umverpackt, umetikettiert, ohne Sicherheitskennzeichnung, mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum, ohne die Dokumentation, die zum Produkt gehört: hier kann der Markeninhaber sich dem Vertrieb widersetzen.
Ware für Märkte außerhalb des EWR
Ware, die Du für Asien oder Amerika produziert und dorthin geliefert hast, ist im EWR nicht erschöpft. Taucht sie hier auf, ist das ein Parallelimport ohne Zustimmung, und der ist angreifbar. Die Schwierigkeit liegt im Nachweis, und der beginnt bei Seriennummern und Chargen.
Vorgetäuschte Geschäftsbeziehung
Der Händler darf Deine Marke nennen, um Deine Ware zu bewerben. Er darf nicht den Eindruck erwecken, er sei Vertragshändler, Servicepartner oder Teil Deines Netzes. Wo Logo, Aufmachung und Wortwahl das suggerieren, greift das Marken- und Wettbewerbsrecht wieder.
Der vertragliche Hebel
Häufiger als der markenrechtliche Anspruch wirkt der Vertrag. Ein selektives Vertriebssystem legt fest, wer Deine Produkte verkaufen darf und unter welchen Bedingungen: qualitative Anforderungen an Beratung, Service, Präsentation, gegebenenfalls an den Online-Auftritt. Verstößt ein Vertragshändler, indem er an Graumarkt-Händler liefert, ist das ein Vertragsbruch, und der lässt sich verfolgen.
Voraussetzung ist, dass das System kartellrechtlich sauber aufgesetzt ist. Pauschale Verbote des Online-Vertriebs sind es nicht. Das ist eine Frage für Deine Rechtsberatung, und sie gehört geklärt, bevor der erste Fall auftaucht, nicht danach.
Die Plattformregeln
Marktplätze haben eigene Regeln für Produktsicherheit, Kennzeichnung und Herkunftsnachweise. Ein Angebot ohne CE-Kennzeichnung, ohne Sicherheitshinweise in Landessprache oder mit unbelegter Herkunft lässt sich über die Beschwerdeprogramme der Plattform angreifen, unabhängig vom Markenrecht. Das ist oft der schnellste Weg, weil die Plattform bei Zweifeln lieber entfernt als haftet.
Was wir übernehmen und was nicht
Wir finden die Angebote: neue Händler, neue Marktplätze, Angebote, die Deinen Vertriebsbedingungen widersprechen. Wir sichern die Beweise mit Zeitstempel, prüfen Kennzeichnung und Aufmachung gegen die Plattformregeln und melden, wo ein Verstoß erkennbar ist. Ob und womit Du gegen einen Händler vorgehst, ob über Vertrag, Markenrecht oder gar nicht, klärst Du mit Deiner Rechtsberatung. Wir liefern ihr die Grundlage, nicht die Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich einem Händler den Weiterverkauf meiner Produkte verbieten?
Markenrechtlich in der Regel nicht, wenn die Ware mit Deiner Zustimmung im EWR in Verkehr kam. Vertraglich ja, gegenüber Deinen eigenen Vertragspartnern in einem selektiven Vertriebssystem. Gegen Dritte, die von Deinen Partnern beliefert wurden, bleibt der Weg über die Partner.
Wie beweise ich, dass Ware für einen Markt außerhalb des EWR bestimmt war?
Über Seriennummern, Chargen und Lieferdokumente. Wer Graumarkt-Fälle verfolgen will, braucht eine Kennzeichnung, die den Weg der Ware nachvollziehbar macht. Ohne sie bleibt der Nachweis Behauptung.
Hafte ich für Produkte, die ein unautorisierter Händler verkauft?
Für Mängel der Ware haftet der Verkäufer gegenüber seinem Kunden. Die Produkthaftung des Herstellers besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Und die Reklamation landet in der Praxis bei Dir, weil Dein Name auf dem Produkt steht. Das ist der eigentliche Grund, Graumarkt-Angebote im Blick zu behalten.