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Grenzbeschlagnahme beim Zoll: Wie ein Antrag physische Fälschungen an der EU-Grenze stoppt

Gefälschte Ersatzteile, Komponenten und Verbrauchsmaterial kommen per Container und Paket. Wie der Antrag nach Verordnung (EU) 608/2013 funktioniert, was er voraussetzt, was der Zoll dann tut und warum bei Maschinen und Medizintechnik mehr als Umsatz auf dem Spiel steht.

Der Zoll hält verdächtige Sendungen an der EU-Grenze an, wenn ein Antrag des Rechteinhabers vorliegt.
Der Zoll hält verdächtige Sendungen an der EU-Grenze an, wenn ein Antrag des Rechteinhabers vorliegt.

Warum Fälschungen im Mittelstand anders wehtun

Bei Kosmetik oder Kleidung kostet eine Fälschung Umsatz und Ruf. Bei einem Hydraulikventil, einem Filter für ein Beatmungsgerät oder einem Lager in einer Windkraftanlage kostet sie im schlimmsten Fall Menschen. Und wenn das gefälschte Teil versagt, steht Dein Name auf dem Schadensbericht, lange bevor jemand die Fälschung erkennt.

Deshalb ist die Frage bei Industriegütern nicht, ob sich Markenschutz rechnet, sondern wie man die Ware stoppt, bevor sie im Feld ist. Dafür gibt es ein Werkzeug, das schon an der Grenze wirkt.

Was die Verordnung 608/2013 regelt

Die EU-Verordnung zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden erlaubt dem Zoll, Waren anzuhalten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Schutzrecht verletzen. Voraussetzung ist ein Antrag des Rechteinhabers. Der Antrag kann national für Deutschland oder als Unionsantrag für mehrere Mitgliedstaaten gestellt werden, er gilt bis zu einem Jahr und lässt sich verlängern.

In Deutschland ist die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Zollverwaltung zuständig. Der Antrag wird elektronisch gestellt und enthält neben dem Schutzrecht alles, was den Zöllnern hilft, Original von Fälschung zu unterscheiden: Fotos, Merkmale, typische Verpackungen, bekannte Routen, Kontaktpersonen für Rückfragen.

Was der Zoll dann tut

Fällt bei der Abfertigung eine verdächtige Sendung auf, hält der Zoll sie an und informiert den Antragsteller. Der hat dann eine kurze Frist, in der Regel zehn Arbeitstage, um zu prüfen und zu bestätigen, dass es sich um eine Fälschung handelt. Widerspricht der Empfänger nicht, kann die Ware vernichtet werden, ohne dass ein Gericht entscheiden muss. Widerspricht er, muss der Rechteinhaber innerhalb der Frist ein Verfahren einleiten, sonst wird die Ware freigegeben.

Der Antrag ist damit kein Selbstläufer. Er braucht jemanden, der in der Frist reagiert, Fotos bewertet und die Entscheidung trifft. Wer den Antrag stellt und dann nicht erreichbar ist, bekommt die Ware freigegeben.

Was der Antrag voraussetzt

  • Ein Schutzrecht: in der Regel eine eingetragene Marke, alternativ ein eingetragenes Design, ein Patent oder ein Urheberrecht.
  • Eine Beschreibung der Originalware und der typischen Merkmale von Fälschungen, so konkret, dass ein Zöllner sie am Container erkennt.
  • Eine erreichbare Kontaktperson für die Frist nach dem Anhalten.
  • Die Bereitschaft, im Streitfall ein Verfahren gegen den Importeur zu führen.

Wer keine eingetragene Marke hat, hat für die meisten Fälle keinen Antrag. Das ist einer der praktischen Gründe, warum die Eintragung vor dem ersten Fälschungsfall erledigt sein sollte, nicht danach.

Was der Antrag nicht leistet

Er stoppt Ware an der Außengrenze. Fälschungen, die innerhalb des Binnenmarkts hergestellt oder bereits eingeführt sind, erreicht er nicht. Kleinsendungen direkt an Endkunden sind für den Zoll schwerer zu erkennen als Container. Und ein Antrag ohne gepflegte Merkmalsbeschreibung bringt wenig, weil der Zoll dann nicht weiß, wonach er suchen soll.

Deshalb gehört der Antrag in einen Prozess, nicht in einen Ordner: Merkmale aktuell halten, Funde aus dem Netz mit Zollmeldungen abgleichen, und Service und Vertrieb so informieren, dass sie eine Fälschung im Feld erkennen und melden.

Unsere Rolle

Wir überwachen, wo Fälschungen Deiner Produkte online angeboten werden, sichern die Beweise, und geben Dir und Deiner Rechtsberatung die Hinweise, die in einen Zollantrag gehören: welche Merkmale die Fälscher kopieren, welche sie verraten, welche Routen und Absender wiederkehren. Den Antrag stellst Du als Rechteinhaber, in der Regel mit Deiner Kanzlei. Und wenn der Zoll anhält, bist Du derjenige, der in der Frist entscheidet; dafür sorgen wir, dass die Grundlage dann schon vorliegt.

Häufig gestellte Fragen

Kostet der Antrag auf Grenzbeschlagnahme Gebühren?

Für die Antragstellung selbst erhebt der Zoll keine Gebühr. Kosten entstehen für Lagerung und Vernichtung angehaltener Ware sowie für ein eventuelles Verfahren gegen den Importeur. Wer den Antrag über eine Kanzlei stellt, trägt deren Honorar.

Reicht eine deutsche Marke oder brauche ich eine Unionsmarke?

Für einen nationalen Antrag reicht eine deutsche Marke. Für einen Unionsantrag, der in mehreren Mitgliedstaaten gilt, braucht es ein Schutzrecht mit Wirkung in diesen Staaten, etwa eine Unionsmarke. Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, über welche Häfen und Flughäfen Deine Fälschungen kommen.

Was mache ich mit einer Fälschung, die schon beim Kunden ist?

Beweise sichern, das Teil dokumentieren, den Kunden über die Erkennungsmerkmale informieren und den Fall an Deine Rechtsberatung geben. Bei sicherheitsrelevanten Teilen zusätzlich prüfen, ob eine Meldung an die Marktüberwachung nötig ist. Und den Fund in die Merkmalsbeschreibung des Zollantrags aufnehmen, damit die nächste Sendung nicht durchkommt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (EUR-Lex)
  2. Zoll: Gewerblicher Rechtsschutz
  3. DPMA: Marken
  4. CAVRIX: Markenschutz und Takedown für den Mittelstand

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