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Gilt der DMCA in Deutschland? Welches Gesetz bei welchem Fall von Markenmissbrauch greift

Der DMCA ist US-Recht. Für Fake-Shops, Lookalike-Domains und kopierte Inhalte in der EU gelten Digital Services Act, Markengesetz, UWG und Urheberrecht. Welcher Weg wann der richtige ist, entscheidet der Sitz von Hoster, Registrar und Plattform.

DMCA, Digital Services Act, Markengesetz, UWG: Welcher Weg greift, entscheidet der Sitz von Hoster und Plattform.
DMCA, Digital Services Act, Markengesetz, UWG: Welcher Weg greift, entscheidet der Sitz von Hoster und Plattform.

Was der DMCA ist und wo er endet

Der Digital Millennium Copyright Act ist ein US-Bundesgesetz. Es gibt Hostern und Plattformen in den USA eine Haftungsbefreiung, wenn sie auf eine formgerechte Meldung hin Inhalte entfernen. Deshalb haben amerikanische Anbieter DMCA-Formulare, und deshalb funktioniert eine DMCA-Meldung dort schnell und verlässlich. Bei einem Hoster in Deutschland, den Niederlanden oder Frankreich hat sie keine rechtliche Grundlage; sie wird bestenfalls als gewöhnliche Beschwerde gelesen.

Für ein Unternehmen im Mittelstand heißt das: Der DMCA ist ein Werkzeug für einen Teil der Fälle, nicht die Antwort auf alle.

Vier Rechtsgrundlagen in Deutschland

Digital Services Act, Art. 16

Seit Februar 2024 müssen Hosting-Anbieter in der EU ein Melde- und Abhilfeverfahren anbieten. Eine Meldung muss begründen, warum der Inhalt rechtswidrig ist, den Fundort genau benennen, den Melder identifizieren und eine Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig sind. Dann muss der Anbieter sie bearbeiten und die Entscheidung begründen. Das ist das europäische Gegenstück zum DMCA, und es gilt für Hoster, Marktplätze und soziale Netzwerke gleichermaßen.

Markengesetz

§ 14 gibt dem Inhaber einer eingetragenen Marke Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen jeden, der ein identisches oder verwechselbares Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Das ist der Anspruch gegen den Fälscher, den Fake-Shop-Betreiber, den Typosquatter selbst. Er setzt in der Regel eine eingetragene Marke voraus.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Wo keine Marke eingetragen ist oder die Nachahmung über das Zeichen hinausgeht, greift das UWG: Irreführung über die betriebliche Herkunft, unlautere Nachahmung von Produkten, Behinderung. Der Anspruch richtet sich ebenfalls gegen den Verletzer und wird meist über Abmahnung und Unterlassungserklärung durchgesetzt.

Urheberrecht

Für kopierte Texte, Produktfotos, technische Zeichnungen und Kataloge. Das Urheberrecht entsteht ohne Registrierung; die Schwierigkeit liegt im Nachweis, dass Du der Urheber bist und wann das Werk entstand.

Meldung oder Anspruch: zwei Richtungen

Die Meldung nach DSA oder DMCA richtet sich an den Vermittler, also Hoster, Registrar oder Plattform, und zielt darauf, dass der Inhalt verschwindet. Sie ist schnell und braucht keinen Anwalt. Der Anspruch aus Markengesetz, UWG oder Urheberrecht richtet sich an den Verletzer selbst und zielt auf Unterlassung für die Zukunft und Ersatz für den Schaden. Er gehört in die Hand Deiner Rechtsberatung.

In der Praxis läuft beides parallel: Die Meldung sofort, damit der Schaden aufhört; der Anspruch, wenn der Verletzer greifbar ist und der Fall es trägt. Beide brauchen dieselbe Grundlage: Beweise mit Zeitstempel, gesichert, bevor die Seite verschwindet.

Warum der Sitz des Hosters entscheidet

Ein Fake-Shop mit deutschem Markennamen liegt häufig bei einem US-Hoster, läuft über einen Registrar in einem dritten Land und wirbt auf einer Plattform mit Sitz in Irland. Jeder dieser drei Vermittler hat ein anderes Verfahren: DMCA beim Hoster, Missbrauchsverfahren beim Registrar, DSA-Meldung bei der Plattform. Wer für alle drei dieselbe Vorlage schickt, bekommt von zweien keine Antwort.

Deshalb beginnt jeder Fall bei uns mit der Frage, wer die Infrastruktur betreibt, und nicht mit der Frage, welcher Text am schnellsten verschickt ist.

Und wenn niemand reagiert

Dann wirkt zuerst, was Du selbst in der Hand hast: die Sperre der Domain in DNS-Filter und Mailregeln im eigenen Netz, damit Mitarbeitende und Systeme die Seite nicht mehr erreichen. Danach die Eskalation: Beschwerde beim Registrar, Entfernungsantrag bei Suchmaschinen, Hinweis an den Zahlungsdienstleister hinter einem Fake-Shop. Und wenn das nicht reicht, der Anspruch gegen den Verletzer, mit der Beweissicherung, die von Anfang an lief.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine DMCA-Meldung an einen deutschen Hoster schicken?

Du kannst, aber sie hat dort keine rechtliche Grundlage. Bei Anbietern in der EU ist die Meldung nach Art. 16 Digital Services Act der richtige Weg, mit den dort vorgeschriebenen Angaben. Viele Hoster akzeptieren beide Formen, aber Anspruch auf Bearbeitung hast Du nur mit der DSA-Meldung.

Brauche ich für eine DSA-Meldung einen Anwalt?

Nein. Das Verfahren steht jeder Person und jedem Unternehmen offen. Ein Anwalt wird gebraucht, wenn Du Ansprüche gegen den Verletzer selbst durchsetzen willst, also bei Abmahnung, Unterlassungserklärung und Schadensersatz.

Was ist ein Trusted Flagger?

Eine Stelle, der die zuständige Behörde nach Art. 22 DSA einen Status verliehen hat, weil sie Meldungen sachkundig und zuverlässig abgibt. Plattformen müssen Meldungen von Trusted Flaggern vorrangig bearbeiten. Der Status ist an Bedingungen geknüpft und wird von den Digital Services Coordinators der Mitgliedstaaten vergeben.

Gilt das auch für Marktplätze wie Amazon oder eBay?

Ja, sofern sie Nutzern in der EU offenstehen. Marktplätze haben zusätzlich eigene Beschwerdeprogramme, die meist eine eingetragene Marke voraussetzen. Beides kann parallel genutzt werden.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (EUR-Lex)
  2. § 14 MarkenG, Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke (gesetze-im-internet.de)
  3. § 4 UWG, Mitbewerberschutz (gesetze-im-internet.de)
  4. § 72 UrhG, Lichtbilder (gesetze-im-internet.de)
  5. CAVRIX: Markenschutz und Takedown für den Mittelstand

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